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Aktenzeichen VI 147/96
Datum 12.11.1896
Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Uferbesitzer an einem Privatflusse dem unterhalb liegenden Besitzer für den Schaden, der diesem an seiner in geschlossenen Gewässern betriebenen künstlichen Fischzucht durch die von jenem aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben in den Fluß geleiteten Stoffe entsteht? 2. Ist der § 43 des Fischereigesetzes für den preußischen Staat vom 30. Mai 1874 (G.S. S. 197) ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz im Sinne des § 26 A.L.R. I. 6? 3. Begriff des Verschuldens im Falle des letzteren Paragraphen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026490266
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