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Aktenzeichen IV 99/96
Datum 12.10.1896
Leitsatz 1. Ist es zulässig, einem preußischen Richter, der eine Festungsstrafe von mehr als vier Wochen verbüßt, auf Grund der Kabinetsorder vom 17. Mai 1820 während der Dauer der Strafe das halbe Gehalt zu entziehen? 2. Haftet ein preußischer Richter, der eine Freiheitsstrafe verbüßt, für die Kosten, die durch seine dienstliche Vertretung während seiner Strafzeit erwachsen sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026550317
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