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Aktenzeichen II 253/96
Datum 08.01.1897
Leitsatz 1. Findet auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem Bergwerkseigentümer, falls die Verleihung vor dem Inkrafttreten des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 erfolgt ist, das letztere Gesetz Anwendung? 2. Inwieweit ist nach diesem Gesetze der Grundeigentümer zur ordnungsmäßigen Ausnutzung seines Eigentumes (beispielsweise zur Gewinnung einer unterirdischen Thonschicht) auch dann berechtigt, wenn dadurch das verliehene Bergwerkseigentum und dessen Ausbeutung beeinträchtigt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026580329
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