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Aktenzeichen VI 282/96

Datum 21.01.1897

Leitsatz Entschädigung wegen Einführung des Schlachtzwanges nach den preußischen Gesetzen vom 18. März 1868 und 9. März 1881. 1. Ist der bei der Feststellung der Entschädigung zu Grunde zu legende frühere Wert der zum Schlachtbetriebe benutzten Räume nach dem Ertrage, welchen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten thatsächlich davon gehabt haben, oder nach dem Betrage, zu welchem jene Räume hätten vermietet werden können, zu berechnen? 2. Ist die Entschädigung nach der Wertverminderung, welche die zum Schlachtbetriebe bestimmte Anlage im ganzen erlitten hat, zu bestimmen, oder kommen für die Berechnung derselben nur diejenigen zu dem Gewerbebetriebe benutzten Räume in Betracht, welche gegenwärtig nicht mehr in gleicher Weise, wie früher, gebraucht werden dürfen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640265C0342

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