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Aktenzeichen II 132/96

Datum 22.09.1896

Leitsatz 1. Ist Art. 2277 B.G.B. auf die nach Art. 1473 B.G.B. vom Tage der Auflösung der Gütergemeinschaft an laufenden Zinsen der dieser, bezw. dem Sondergute geschuldeten Ersatzansprüche anwendbar? 2. Ist Art. 475 B.G.B. durch § 102 der preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 aufgehoben? 3. Findet Art. 475 B.G.B. Anwendung, wenn der bei einer während der Ehe stattgehabten Versteigerung von gütergemeinschaftlichen oder zum Sondergute der Ehefrau gehörigen Immobilien zum Gelderheben bestellte Ehemann und demnächstige Vater-Vormund nach dem Tode der Ehefrau die Steiggelder, an welchen die aus der Ehe stammenden minderjährigen Kinder demnach beteiligt sind, bezw. welche denselben ausschließlich zustehen, erhoben hat, ohne daß eine Herauszahlung an die Kinder oder eine Verrechnung stattgefunden hätte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026600366

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