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Aktenzeichen VI 133/96
Datum 21.12.1896
Leitsatz Ist, wenn die schwurpflichtige Partei vor rechtskräftig gewordenem bedingten Endurteile stirbt, und letzteres nicht zugestellt, gegen das nach § 433 Abs. 3 C.P.O. erlassene Urteil aber ein Rechtsmittel eingelegt wird, die Rechtsmittelinstanz auf die Ergebnisse der Beweisführung hinsichtlich des im Eidesthema des bedingten Urteiles bezeichneten Beweisthemas beschränkt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640266E0413
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