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Aktenzeichen VI 337/96

Datum 01.03.1897

Leitsatz Muß in der Anzeige von der beabsichtigten Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 4 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 die Forderung, wegen deren die Anfechtung stattfinden soll, bezeichnet werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464027020001

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