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Aktenzeichen I 2/97
Datum 03.03.1897
Leitsatz Zur Feststellung des Begriffes des Gebrauchsgegenstandes. Dauernde Verwertbarkeit im gewerblichen Verkehre als Voraussetzung des Gebrauchsmusterschutzes. Gebrauchsgegenstand und Verfahren. Sind ungebrannte Thonröhren, die mit Längsschnitten versehen werden, um sie nach dem Brennen zu Halbröhren spalten zu können, als Gebrauchsmuster schutzfähig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464027030006
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