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Aktenzeichen II 62/97

Datum 07.05.1897

Leitsatz Steht bezüglich des nach § 96 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 geltend zu machenden Regreßanspruches durch die nach §§ 51 flg. des Unfallversicherungsgesetzes erfolgte Feststellung der Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft für den Civilrichter bindend fest, daß und wie viel Entschädigung die Genossenschaft dem Beschädigten zu zahlen habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640271B0109

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