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Aktenzeichen II 119/97
Datum 25.06.1897
Leitsatz Besteht der in Art. 29 W.O. vorgesehene Anspruch auf Sicherstellung nur für die Zeit, während deren der Wechsel noch nicht fällig ist? Ist danach eine nach Eintritt der Fälligkeit gewährte Sicherung eine solche, auf welche der Wechselgläubiger keinen Anspruch hatte (K.O. §§ 23 Ziff. 2)?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640271D0122
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