zurück

Aktenzeichen I 155/97

Datum 25.09.1897

Leitsatz 1. Wann beginnt für den Rückversicherer die Beteiligung an einer Landtransportversicherung, wenn der Rückversicherte die Gefahr für seewärts anlangende und mit der Eisenbahn weiter zu befördernde Güter bereits "ab Bord des Seeschiffes" übernommen hat? 2. Wie ist für den Rückversicherer im Falle eines Excedentenvertrages das Risiko zu bestimmen, wenn es sich um eine Landtransportversicherung von Gütern handelt, die nicht mit einem einzigen Zuge hätten weiterbefördert werden können, und ein Schade eintritt, bevor die Güter an die Eisenbahnverwaltung eingeliefert sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464027310193

Download PDF

zurück