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Aktenzeichen III 275/96

Datum 19.02.1897

Leitsatz Kann ein Versehen des Grundbuchrichters im Sinne des § 118 der preußischen Grundbuchordnung auch dann vorliegen, wenn er genau nach dem Wortlaute der von zuständiger Seite gestellten und an sich zulässigen Anträge verfährt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640273A0234

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