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Aktenzeichen III 275/96
Datum 19.02.1897
Leitsatz Kann ein Versehen des Grundbuchrichters im Sinne des § 118 der preußischen Grundbuchordnung auch dann vorliegen, wenn er genau nach dem Wortlaute der von zuständiger Seite gestellten und an sich zulässigen Anträge verfährt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640273A0234
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