Aktenzeichen III 261/96
Datum 23.02.1897
Leitsatz 1. Geht im Gebiete des gemeinen Rechtes eine Grundgerechtigkeit durch Konfusion auch dann unter, wenn sie nach den preusischen Grundeigentumsgesetzen in das Grundbuch eingetragen ist? Wird sie wieder wirksam, wenn das eine der beiden in einer Hand vereinigten Grundstücke wieder veräußert wird? 2. Wirkung der auf Grund des § 12 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 in Abt. II des Grundbuches erfolgten Eintragung von dinglichen Rechten Dritten gegenüber. 3. Bedeutung des § 3 des die preußischen Grundbuchgesetze in den Bezirk des Appellationsgerichtes zu Kassel einführenden Gesetzes vom 29. Mai 1873 für diese Fragen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640273B0237
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