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Aktenzeichen IV 326/96

Datum 29.03.1897

Leitsatz 1. Wirkung des Widerrufes der von der höheren Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigung zur Bestellung eines besonderen Standesbeamten. 2. Kann im Falle dieses Widerrufes der ausgeschiedene Standesbeamte auf Grund des § 56 Ziff. 6 der preußischen Städteordnung vom 30. Mai 1853 die Fortzahlung seines Gehaltes verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464027420261

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