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Aktenzeichen VI 70/97

Datum 28.06.1897

Leitsatz 1. Ist bei bestehender Verwaltungsgemeinschaft die Ehefrau, auch wenn sie kein vorbehaltenes Vermögen hat, berechtigt, ohne Zuziehung ihres Ehemannes auf die Feststellung, daß ihr eine gewisse Verbindlichkeit nicht obliege, zu klagen? 2. Ist im Verneinungsfalle eine solche Feststellungsklage wegen Nichtzuziehung des Ehemannes von Amts wegen abzuweisen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640274F0306

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