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Aktenzeichen IV 442/96

Datum 14.06.1897

Leitsatz 1. Stand die nach § 5 des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 und §§ 1--4 des Grundsteuerentschädigungsgesetzes von demselben Tage zu gewährende Entschädigung im Falle der Veräußerung des Grundstückes nach erfolgter Heranziehung des Grundstückes zur Grundsteuer, aber vor erfolgter Feststellung der Entschädigung dem Veräußerer, oder dem Erwerber des Grundstückes zu? 2. Wann ist im Sinne der Bestimmungen des § 19 Abss. 1 und 5 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 die Entschädigung als "erfolgt" anzusehen? 3. Hat bei der durch Gutsüberlassungsvertrag erfolgten Übernahme eines zur Grundsteuerentschädigung berechtigenden Grundstückes der Gutsübernehmer, der nur zu einem Bruchteile Erbe des Veräußerers geworden ist, gemäß §§ 18. 19 des Gesetzes vom 14. Juli 1893 die Grundsteuerentschädigung ganz, oder nur zu einem dem Bruchteile seines Erbrechtes entsprechenden Betrage zurückzuerstatten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464027540332

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