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Aktenzeichen II 10/97

Datum 02.03.1897

Leitsatz 1. Geht die vom Ehemanne als Herrn der Gütergemeinschaft übernommene Verpflichtung, einem Dritten Rechnung zu legen, als solche gemäß Art. 1482 B.G.B. mit auf die Frau über, oder haftet die letztere nach Auflösung und Annahme der Gütergemeinschaft nur zur Hälfte für den Schaden, welcher dem Gläubiger aus der Nichterfüllung der vom Manne übernommenen Verpflichtung erwächst? 2. Bewirkt die rechtskräftige Abweisung einer Klage des Gläubigers gegen den einen Solidarschuldner auch res judicata zu Gunsten des anderen Solidarschuldners?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640275B0367

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