Aktenzeichen II 35/97
Datum 23.03.1897
Leitsatz 1. Gehen Warenforderungen, wegen deren Wechsel auf die Schuldner gezogen wurden, ohne weiteres auf das Bankhaus über, dem die Wechsel auf Grund eines Kontokurrentverhältnisses übergeben wurden? Oder wird durch die Übergabe der Wechsel das Bankhaus nur ermächtigt, sie einzuziehen? Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß die Warenforderungen auf das Bankhaus übertragen werden sollten? 2. Findet Art. 1690 Code civil auch in Handelssachen Anwendung? Welches örtliche Recht ist bezüglich der Frage maßgebend, ob die Zustellung der Cession erforderlich ist? Gilt der Konkursverwalter als Dritter im Sinne des Art. 1690 Code civil?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640275C0371
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