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Aktenzeichen III 140/97

Datum 07.07.1897

Leitsatz Wird eine einstweilige Verfügung, durch welche der Partei persönlich eine Handlung oder Unterlassung bei Strafe aufgegeben wird, rechtlich wirksam, wenn sie dem (für den Hauptprozeß bestellten) Prozeßbevollmächtigten der Partei zugestellt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464027700416

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