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Aktenzeichen I 869/80

Datum 15.01.1881

Leitsatz 1. Natur eines gegenseitigen Rückversicherungsvertrages, die sogen. Excedenten bei Seeversicherungen betreffend, und Auslegung eines solchen Vertrages. Wird die Rückversicherung unmittelbar mit dem Abschlusse einer unter den Vertrag fallenden primären Versicherung perfekt, oder bedarf es dazu noch der Einwilligungserklärung des Rückversicherers oder doch einer Aufgabe von seiten des primären Versicherers? Sind auf einen solchen Vertrag die Bestimmungen der Artt. 710 bis 815 H.G.B. über die Anzeigepflicht anwendbar? 2. Stillschweigende Genehmigung des primären Versicherers, die von ihm für eine von einem bestimmten Abgangshafen anzutretende Reise des Schiffes abgeschlossene Versicherung für die in Wirklichkeit von einem anderen Hafen aus angetretene Reise gelten zu lassen, und Einfluß der Nichtanzeige dieses Umstandes an den Rückversicherer auf dessen Verbindlichkeit.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464004040013

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