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Aktenzeichen I 537/80

Datum 20.04.1881

Leitsatz Ist der Wechselinhaber, welchem die ganze Wechselregreßsumme, zum Teil von dem Trassanten an eigene Ordre und ersten Indossanten, zum Teil von dem Acceptanten, gezahlt ist, verpflichtet, dem ersteren den Wechsel und die Urkunde über den Protest mangels Zahlung auszuhändigen? Liegt dem auf Aushändigung klagenden Trassanten die Klarlegung ob, daß der beklagte Zahlungsempfänger den Wechsel noch besitzt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464004100058

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