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Aktenzeichen I 523/81

Datum 06.04.1881

Leitsatz 1. Kann ein Gläubiger, welcher einer offenen Handelsgesellschaft einen revolvierenden Kredit gewährt, ausgeschiedene Gesellschafter für die nach ihrem, dem Gläubiger bekannten Ausscheiden von der Handelsgesellschaft eingegangenen, dem Kreditverhältnis unterfallenden Verbindlichkeiten haftbar machen? 2. Liegt ein Revisionsgrund darin, daß der Berufungsrichter die Vernehmung eines Zeugen um deswillen ablehnt, weil er sich auf Grund vorgelegter geschäftlicher Korrespondenzen dieses Zeugen von dem Gegenteil der zu bezeugenden Thatsache überzeugt hält?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464004170081

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