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Aktenzeichen IVa 297/80

Datum 08.03.1881

Leitsatz Ist die im A.L.R. I. 20. §. 610 für die Erklärung des Vorkaufsberechtigten festgesetzte Frist von zwei Monaten in Gemäßheit des A.L.R.'s I. 9. §. 550 zu berechnen, also eine Frist von zweimal 30 Tagen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464004520305

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