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Aktenzeichen II 291/81
Datum 13.05.1881
Leitsatz 1. Kann der Kläger (C.P.O. §. 559) es dem Gerichte überlassen, den Prozeß aus dem Urkundenprozesse in das ordentliche Verfahren überzuleiten, oder muß er vorbehaltslos von dem Urkundenprozesse abstehen? 2. Ist, wenn die Einrede der Wechselunfähigkeit für begründet erachtet wird, der Kläger mit dem Anspruche oder bloß mit der gewählten Prozeßart abzuweisen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464004740411
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