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Aktenzeichen II 295/81

Datum 24.05.1881

Leitsatz Ist, wenn es sich um den Beweis der geschehenen Zustellung handelt und der Inhalt der Urschrift der Zustellungsurkunde mit dem der Abschrift nicht übereinstimmt, zu Gunsten des Empfängers der letzteren lediglich deren Inhalt maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464004800433

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