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Aktenzeichen II 207/97

Datum 09.11.1897

Leitsatz Ist, wenn der Käufer (Kaufmann) die ihm mit der Eisenbahn übersendete, vertragsmäßig beschaffene Ware zurückweist, und sodann die Ware, weil auch der Verkäufer (Nichtkaufmann) sich um dieselbe nicht kümmert, von der Eisenbahnverwaltung versteigert wird, die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Preises und Ersatz der durch den Versteigerungserlös nicht gedeckten Unkosten ohne weiteres deshalb unbegründet, weil der Verkauf nicht den Anforderungen des Art. 343 H.G.B. entspricht? Wie ist diese Klage zu begründen? War der Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers aller Sorge um die Ware enthoben? Wird, wenn der Verkäufer eine Gewerkschaft ist, § 98 A.L.R. I. 11 durch Art. 282 H.G.B. berührt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640280F0053

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