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Aktenzeichen VI 182/97

Datum 25.11.1897

Leitsatz Wer als Kommissionär im Interesse des Kommittenten in eigenem Namen einen Vertrag schließt, kann gegen seinen Mitkontrahenten aus dessen Vertragswidrigkeit auch auf Ersatz des dem Kommittenten hierdurch erwachsenen Schadens klagen, und wenn er den Auftrag an einen Dritten weiter gegeben hat, auf Grund der Abtretung des Anspruches des Dritten gegen den vertragswidrigen Mitkontrahenten des letzteren.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464028160078

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