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Aktenzeichen VI 263/97
Datum 20.12.1897
Leitsatz Zur Auslegung des § 107 des Militärpensionsgesetzes in der Fassung des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1893 Art. 12 (R.G.Bl. S. 171). Sind unter dem "Landesrecht" solche landesgesetzliche Bestimmungen nicht mit zu verstehen, die für Beamte, welche aus dem Staatsdienste eines anderen Staates übernommen sind, bei Ermittelung der Pension die Pensionsgesetze dieses anderen Staates hinsichtlich der Anrechnung der vom Beamten in seinem früheren Dienstverhältnisse verbrachten Dienstzeit für anwendbar erklären?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640281E0106
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