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Aktenzeichen VI 420/97

Datum 13.01.1898

Leitsatz 1. Werden nach dem Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 stempelpflichtige Schuldverschreibungen dadurch, daß auf ihnen eine Herabsetzung des Zinsfußes durch Stempelaufdruck zum Ausdrucke gebracht wird, von neuem stempelpflichtig? 2. Werden nach demselben Gesetze stempelpflichtige auf den Inhaber lautende Schuld- oder Rentenverschreibungen dadurch, daß auf ihnen vom Aussteller die Einschreibung auf einen benannten Gläubiger, oder dadurch, daß die Wiederaufhebung solcher Einschreibung vermerkt wird, von neuem stempelpflichtig? 3. Ist ein in ein Namenpapier verwandeltes Inhaberpapier im Sinne von Ziff. 2 des Tarifes zum Reichsstempelgesetze "für den Handelsverkehr bestimmt"? 4. Wird gemeinrechtlich ein Inhaberpapier dadurch zu einem Namenpapiere, daß vom Aussteller darauf die Einschreibung auf einen benannten Gläubiger vermerkt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464028220131

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