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Aktenzeichen VI 182/97
Datum 25.11.1897
Leitsatz Wer als Beauftragter oder Kommissionär im Interesse des Auftraggebers oder Kommittenten in eigenem Namen einen Vertrag schließt, kann gegen seinen Mitkontrahenten aus dessen Vertragswidrigkeit auch auf Ersatz des dem Auftraggeber oder Kommittenten hierdurch erwachsenen Schadens klagen, und wenn er den Auftrag an einen Dritten weitergegeben hat, auf Grund der Abtretung des Anspruches des Dritten gegen den vertragswidrigen Mitkontrahenten des letzteren.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464028320187
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