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Aktenzeichen VI 133/97

Datum 18.10.1897

Leitsatz Verjährung von Ansprüchen aus Fehlern eines Baues. Ist zwischen absolut schlechtem Material und zu dem bestellten Bau ungeeignetem Material ein Unterschied zu machen, und gehört die Verwendung von Material, das nur zu diesem Bau ungeeignet ist, zu den im § 968 A.L.R. I. 11 erwähnten Fehlern der Bauart, oder zu den im § 969 daselbst erwähnten, der gewöhnlichen Verjährungsfrist unterliegenden Materialfehlern?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464028400240

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