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Aktenzeichen V 139/97

Datum 15.12.1897

Leitsatz Muß der Gläubiger, welcher bei seinem Schuldner eine fremde bewegliche Sache in dem guten Glauben, sie gehöre seinem Schuldner, hat pfänden und versteigern lassen, dem Eigentümer den Zwangsversteigerungserlös herausgeben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640284F0288

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