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Aktenzeichen IV 196/97
Datum 13.01.1898
Leitsatz Geht bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes, für welches nach Maßgabe der §§ 18 flg. des Gesetzes vom 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern (G.S. S. 119) die Grundsteuerentschädigung zurückzugewähren ist, die Rückerstattungspflicht auf den Ersteher über?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464028530308
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