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Aktenzeichen IV 337/97

Datum 29.11.1897

Leitsatz Ist dann, wenn das Gericht erster Instanz, vor welchem die Hauptsache anhängig ist, eine einstweilige Verfügung erlassen hat, nach erhobenem Widerspruche während der Fortdauer jener Anhängigkeit der Hauptsache das mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung befaßte Gericht berechtigt, die Unzuständigkeit des Gerichtes, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat, durch Urteil auszusprechen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464028680377

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