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Aktenzeichen IV 164/97

Datum 16.12.1897

Leitsatz Bleibt auch nach dem preußischen Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte in Stempelstreitsachen auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen der Rechtsweg nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 zulässig war, und ist bei Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung eines nicht für einen Vertrag, sondern für eine Urkunde anderen Inhaltes zu verwendenden Fixstempels die Zuständigkeit der Amtsgerichte begründet, sofern der Wert des Streitgegenstandes die Summe von 300 M nicht übersteigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640286E0385

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