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Aktenzeichen III 351/97

Datum 25.02.1898

Leitsatz Setzt die Richtigkeit eines Abkommens im Sinne des § 168 Satzes 3 K.O. lediglich eine objektive Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers, oder auch das Bewußtsein der Bevorzugung auf seiten eines Vertragschließenden voraus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464029090041

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