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Aktenzeichen VI 371/97

Datum 14.03.1898

Leitsatz 1. Ist in denjenigen Fällen, in denen eine Beschlagnahme des Dienstlohnes nach dem Gesetze vom 21. Juni 1869 unstatthaft ist, auch die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Arbeitgebers unzulässig? 2. Finden die Vorschriften der §§ 115 flg. Gew.O. (Gesetz vom 1. Juni 1891), wonach der Lohn der gewerblichen Arbeiter bar auszuzahlen ist, auch auf die Bezüge der in einem Schauspielunternehmen engagierten Schauspieler und Opernsänger Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640290B0051

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