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Aktenzeichen III 338/97

Datum 15.03.1898

Leitsatz Kann eine eingetragene Genossenschaft einen Genossen, der für den Schluß eines Geschäftsjahres seinen Austritt erklärt hat, nach diesem Zeitpunkte noch zu genossenschaftlichen Leistungen heranziehen, wenn die Eintragung der Austrittserklärung in der Liste der Genossen infolge Verschuldens des Genossenschaftsvorstandes unterblieben ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640290C0056

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