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Aktenzeichen IV 388/97
Datum 09.05.1898
Leitsatz 1. Ist der eine Postanweisung auf Grund eines Posteinlieferungsbuches annehmende Postbeamte verpflichtet, die Übereinstimmung des Buches und der Postanweisung in Ansehung der Adresse des Geldempfängers zu prüfen? 2. Ist die Postverwaltung, wenn eine solche Prüfung unterbleibt, und infolgedessen die Auszahlung des Geldes an eine andere als die im Einlieferungsbuche als Empfänger bezeichnete Person geschieht, dem Absender gegenüber schadensersatzpflichtig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640291B0102
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