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Aktenzeichen VI 9/98

Datum 28.04.1898

Leitsatz Mittelbarer Schade. Ist das Bestehen einer Rechtsnorm, durch welche die Folgen einer Handlung bestimmt werden, ein von der Handlung verschiedenes Ereignis im Sinne des § 3 A.L.R. I. 6? Kann derjenige, der durch Verletzung einer Vertragspflicht einem Anderen Schaden zugefügt hat, den Ersatz des mittelbaren Schadens und des entgangenen Gewinnes unter Berufung auf § 19 A.L.R. I. 6 mit der Behauptung ablehnen, daß der Andere das von ihm wahrgenommene vertragswidrige Verhalten nicht gehindert habe? Versagung genügenden rechtlichen Gehörs durch Berücksichtigung von Umständen, die nicht einen Gegenstand der Verhandlung gebildet haben.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640294B0285

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