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Aktenzeichen IV 367/97

Datum 05.05.1898

Leitsatz 1. Hat die Erbunfähigkeit der Mönche und Nonnen aus §§ 1199 bis 1201 A.L.R. II. 11 die Zugehörigkeit zu einem mit Korporationsrechten ausgestatteten Kloster zur Voraussetzung? 2. Sind die Niederlassungen der durch das Gesetz vom 31. Mai 1875, betr. die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche (G.S. S. 217), vom Gebiete der preußischen Monarchie ausgeschlossenen Orden und ordensähnlichen Kongregationen mit ihrer Auflösung, auch bei thatsächlichem Fortbestande, der ihnen zustehenden Korporationsrechte verlustig gegangen? 3. Können die zurückgekehrten, vor ihrer Auflösung mit Korporationsrechten ausgestatteten Niederlassungen der durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. April 1887, betr. Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze (G.S. S. 127), wieder zugelassenen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche Korporationsrechte nur durch ein besonderes Gesetz wieder erlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640294D0295

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