zurück

Aktenzeichen IV 376/97

Datum 05.05.1898

Leitsatz 1. Erleidet der Grundsatz, daß die Erbfähigkeit nach dem Rechte am Wohnsitze des Berufenen zu beurteilen sei, eine Ausnahme bei den im öffentlichen Interesse gegebenen Vorschriften zwingender Natur? Gehören zu den letzteren die in den §§ 1199 flg. A.L.R. II. 11 getroffenen Bestimmungen, und finden diese selbst dann Anwendung, wenn das ausländische Recht eine entgegenstehende Anordnung enthält? 2. Können die genannten §§ 1199 flg. nur auf Mitglieder der Orden im eigentlichen Sinne, d. h. auf diejenigen Ordensleute angewendet werden, welche durch feierliches Gelübde in eine vom Staate genehmigte und mit Korporationsrechten versehene Klostergesellschaft eingetreten sind, und fehlt letztere Voraussetzung bei den Mitgliedern der Gesellschaft vom heiligen Herzen Jesu? Unterschied zwischen Klostergesellschaften und Kongregationen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640294E0308

Download PDF

zurück