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Aktenzeichen V 350/97
Datum 18.05.1898
Leitsatz Kann der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für die von ihm geleisteten Vorschüsse das Vorrecht aus § 24 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 auch dann beanspruchen, wenn die in der Zwangsverwaltung erzielten Erntevorräte, durch deren Verkauf während der Zwangsverwaltung die Vorschüsse hätten gedeckt werden können und sollen, unverkauft geblieben und mit dem Grundstücke versteigert worden sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464029510321
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