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Aktenzeichen III 13/98
Datum 15.02.1898
Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen findet § 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, wonach öffentliche Beamte Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften erhalten, auf mittelbare Staatsbeamte im Königreiche Preußen Anwendung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640295C0363
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