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Aktenzeichen VI 87/98

Datum 25.04.1898

Leitsatz Nach welchem Maßstabe und zu welchem Teile kann, wenn gegen mehrere Personen geklagt, und hinsichtlich der Kosten dahin entschieden ist, daß diese, soweit sie durch das Verfahren gegen den einen Streitgenossen entstanden seien, von diesem, dagegen soweit sie durch das Verfahren gegen den anderen Streitgenossen entstanden seien, vom Kläger zu tragen seien, der Kläger seine Kosten von dem unterliegenden Streitgenossen erstattet verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464029660399

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