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Aktenzeichen III 109/98
Datum 20.09.1898
Leitsatz Steht das Vorrecht des § 54 Ziff. 5 K.O. Kindern und Pflegebefohlenen nur für dasjenige Vermögen zu, welches allein auf Grund des Gesetzes der Verwaltung des Gemeinschuldners unterworfen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A060021
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