Aktenzeichen I 209/98
Datum 05.11.1898
Leitsatz 1. Ist der Korrespondentrheder als solcher zur Vertretung der Rhederei in Schiffskollisionsprozessen befugt? 2. Erlöschen die Befugnisse des Korrespondentrheders als solchen ohne weiteres mit dem Untergange des Schiffes? 3. Zur Auslegung des Art. 24 der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880. 4. Kann in Fällen, in denen das Dasein einer Verschuldung nach der Natur der Sache nicht mehr mit voller Gewißheit widerlegt werden kann, der Nachweis genügen, daß sich aus dem gehörig ermittelten Thatbestande keinerlei Anzeichen für eine Verschuldung ergeben?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A120069
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