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Aktenzeichen VI 259/98

Datum 01.12.1898

Leitsatz Ist, wenn Getreide in losem Zustande nach einem Freihafengebiete oder einem Freibezirke gebracht ist, bei der dortigen Zollstelle in aus dem Zollinlande stammende Säcke verpackt und in diesem Zustande in das Zollgebiet geschafft wird, der Zoll nach dem Brutto-, oder nach dem Nettogewichte zu erheben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A1A0107

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