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Aktenzeichen VI 158/98

Datum 29.09.1898

Leitsatz Fallen die Kosten der Zwangsheilung prostituierter geschlechtskranker Frauenzimmer in denjenigen Städten, in welchen die örtliche Polizeiverwaltung von einer Königlichen Behörde geführt wird, dem Fiskus zur Last, wenn die Frauenzimmer aus der Polizeigefangenschaft ohne die bestimmte Erklärung, daß sie aus der Gefangenschaft entlassen würden, und mit dem Ersuchen der Polizeibehörde, sie dieser nach beendeter Zwangsheilung wieder zuführen zu lassen, dem städtischen Krankenhause überwiesen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A310211

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