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Aktenzeichen II 131/98

Datum 11.10.1898

Leitsatz Ist der Rechtsweg gemäß § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 für den Anspruch des Eigentümers auf Rückübertragung seines in den ursprünglichen Enteignungsplan nicht aufgenommenen Restgrundstückes gegeben, wenn dasselbe infolge eines von dem Unternehmer nicht bestrittenen Antrages des Eigentümers auf Übernahme des ganzen Grundstückes in das Entschädigungsfeststellungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde mit einbezogen worden ist, der Eigentümer aber nunmehr behauptet, daß er den Antrag auf Übernahme des Reststückes nur unter der nicht eingetretenen Bedingung gestellt habe, daß ihm ein bestimmter Kaufpreis dafür gezahlt werde? Steht der Zulässigkeit des Rechtsweges entgegen, daß vor dessen Beschreitung infolge erklärter Dringlichkeit die Enteignung des ganzen Grundstückes einschließlich des Reststückes ausgesprochen worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A350225

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